(Stand: 02.11.2019)

I. Allgemeines

1. Für unsere Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte, Angebote, Beratungen und Reparaturen, gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

2. Ansonsten haben unsere Innen- und Außendienstmitarbeiter keine Befugnis, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren.

3. Daten unserer Kunden werden von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.

4. Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

II. Auskünfte, Beratungen

Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Waren erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch Leistungsangaben, sind in Versuchen unter laborüblichen Bedingungen ermittelte Durchschnittswerte. Eine Verpflichtung zur genauen Einhaltung der Werte und Anwendungsmöglichkeiten können wir nicht übernehmen. Für eine etwaige Haftung gilt Abschnitt XII dieser Bedingungen.

III. Angebot und Vertragsabschluss, Vorführgeräte

1. Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Ein Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Kundenbestellung oder den sonstigen Auftrag schriftlich bestätigt oder die Ware ausgeliefert haben.

2. Vorführgeräte sind unverbindliche Ansichtsgeräte. Bei einem Kauf nach Beistellung eines Vorführgerätes sind Abweichungen des stattdessen gekauften Gerätes vorbehalten, die branchenüblich sind oder im Rahmen der normalen Fertigung liegen. Bei Lieferung von Vorführgeräten gelten Eigenschaften des Vorführgerätes nicht als Beschaffenheitszusicherung, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist.

3. Vorführgeräte sind spätestens innerhalb von 2 Wochen in einwandfreiem Zustand an uns zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb dieser Zeit, sind wir berechtigt, für das Vorführgerät den Kaufpreis gemäß Preisliste zu berechnen.

4. Alle Angaben über unsere Waren, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind als annähernde Durchschnittswerte zu betrachten. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche oder technisch bedingte Abweichungen zulässig.

5. Das Betreiben von Laseranlagen unterliegt gesetzlichen Vorschriften, wie dem Strahlenschutzrecht. Wir sind nicht für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch unsere Kunden verantwortlich. Gesetzliche Änderungen – Geräte oder Nutzer bezogen – sind jederzeit möglich. Gleiches gilt für das Medizinprodukterecht und für die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV). Daher tragen wir nicht das Risiko für die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften (Geräte oder Nutzer bezogen) oder das Risiko von gesetzlichen Veränderungen (Geräte oder Nutzer bezogen).

6. Deswegen vertreiben wir unsere Waren ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (d.h., natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln). Wir gehen davon aus, dass allein Unternehmer über die für den Betrieb einer Laseranlage erforderliche Fachkunde verfügen und deswegen sicherstellen können, dass die erforderlichen Arbeitsschutz- und Vorsorgemaßnahmen beachtet und einschlägige Rechtsverordnungen und Gewerbevorschriften eingehalten werden. Mit dem Vertragsschluss bestätigt der Kunde, dass er bereits in diesem Sinne gewerblich tätig ist und sich kundig gemacht hat. Wir werden im Bestellprozess ggf. die Vorlage der Gewerbeanmeldung verlangen.

IV. Preise

1. Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.

3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise ab unserem Sitz in Duderstadt. Der Kunde hat zusätzliche Frachtkosten, besondere, über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, Nebengebühren, öffentliche Abgaben und Zölle allein zu tragen.

Zusätzliche Frachtkosten können insbesondere entstehen für die Lieferung unserer Waren außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Darunter fallen unter anderem einfuhrrechtliche Abgaben bzw. Steuern, die vom Kunden zu tragen sind. Genauere Angaben hierzu können auf Anfrage bei uns eingeholt werden.

V. Lieferung

1. Lieferfristen gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Sie gelten mit der fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

2. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, muss uns der Kunde zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung oder Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.

3. Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus einem Verzug des Kunden um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Im Falle einer Pflichtverletzung durch uns – gleich aus welchem Grunde – haften wir für Schadensersatzansprüche gleich welcher Art nur nach Maßgabe von Abschnitt XII „Haftungsbegrenzung / Schadensersatz“ dieser Bedingungen.

4. Eine Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

5. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, es sei denn, dass das Hindernis nur vorübergehender Natur und die Verschiebung des Leistungstermins dem Kunden zumutbar ist.

6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.

7. Steht dem Kunden ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht zu und setzen wir dem Kunden für dessen Ausübung eine angemessene Frist, so erlischt das Rücktrittsrecht, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.

VI. Versand / Gefahrübergang

1. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen auf den Kunden über, sobald die Sendung an den den Transport ausführenden Dienstleister übergeben worden ist oder zwecks Versendung unseren Sitz in Duderstadt verlassen hat.

2. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Kunden liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden über. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, hierfür 1% der Bruttoauftragssumme monatlich zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

VII. Rahmen- und Abrufaufträge

1. Rahmen- und Abrufaufträge verpflichten den Kunden zur Abnahme der dem Rahmen-/Abrufauftrag zugrunde liegenden Gesamtmenge.

2. Soweit sich aus dem Vertrag keine bestimmten Abruftermine ergeben, ist die gesamte Menge des Rahmen-/Abrufauftrages innerhalb von 12 Monaten abzurufen.

3. Werden vom Kunden Abruftermine nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, vier Wochen nach schriftlicher Ankündigung unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufs die Gesamtmenge vollständig zu liefern und zu berechnen. Unsere Rechte aus einem Verzug des Kunden bleiben unberührt.

VIII. Zahlung

1. Zahlungen sind in Euro zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung und vorbehalterloser Gutschrift als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung angenommen.

2. Alle Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum, zu erfolgen.

3. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber in Höhe von 5 %-Punkten über dem Zinssatz für Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz) zu berechnen. Jeder Vertragsteil ist berechtigt, einen anderen Zinsnachteil nachzuweisen. Ansprüche im Verzugsfalle bleiben unberührt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes und nicht dessen Absendung an.

4. Soweit Kosten und Zinsen anfallen, sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Alle unsere Forderungen – auch solche aus anderen Verträgen mit dem Kunden – werden, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel, sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges, Wechselprotestes oder der Zahlungseinstellung des Kunden oder wenn uns sonstige Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände aufseiten des Kunden schon bei Vertragsabschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware im Sinne von § 950 BGB erfolgen für uns, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.

3. Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, solange er nicht im Verzug ist, die Vorbehaltsware weiterzuveräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz „Weiterveräußerung“ genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zulasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt. Jedoch ist der Kunde nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten.

4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.

5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

6. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos, einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent, an uns ab.

7. Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind.

Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.

8. Übersteigt der Wert (bei Forderungen der Nennwert, bei beweglichen Sachen der Schätzwert) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

9. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.

X. Rechte an Software

1. Sämtliche Programme bleiben unser Eigentum. Die Programme, Dokumentationen und nachträgliche Ergänzungen dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und – auch für eigene Zwecke vorbehaltlich einer Sicherungskopie – weder kopiert noch irgendwie anders dupliziert werden.

2. An Programmen und dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Betrieb der Ware, für die die Programme geliefert werden, eingeräumt. Für Programme und Dokumentationen, die im Auftrage des Käufers angefertigt werden und unsere Lieferung darstellen, werden dem Käufer in der gewünschten Anzahl Einzellizenzen für Endkunden im Umfang eines nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzungsrechts gewährt.

3. Quellprogramme werden in der Regel nicht zur Verfügung gestellt, ihre Überlassung erfolgt nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

XI. Gewährleistung und Rügepflicht

1. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware an den Kunden.

Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem halben Jahr ab Ablieferung der Ware an den Kunden, wenn der Vertragsgegenstand ein Vorführgerät oder ein anderes gebrauchtes Gerät ist.

2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Sie gilt ebenfalls nicht bei einem Mangel, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen die Herausgabe der Sache verlangt werden kann.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren – auch wenn zuvor Vorführgeräte übersandt worden waren – unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen und die Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. Die Rügefrist im Sinne von § 377 Abs. 1 und 2 Handelsgesetzbuch beträgt 8 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Rüge bei uns. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware als genehmigt.

4. Die beanstandete Ware ist uns in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung zurückzusenden.

Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Dabei tragen wir die Mangelbeseitigungskosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Kunden an einen anderen als den Erfüllungsort verbracht worden ist.

Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Kunden ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) gemäß der Bestimmung des nachfolgenden Abs. 6 berechtigt.

Eine Gewährleistung für Mängel am gelieferten Produkt oder an Produktteilen, die ihre Ursache im üblichen Verschleiß haben, ist ausgeschlossen.

6. Zum Rücktritt vom Vertrag – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist – oder zur Minderung des Kaufpreises ist der Kunde erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich (§ 323 Abs. 2; § 440 BGB, § 441 Abs. 1 BGB). Im Falle des Rücktritts haftet der Kunde bei Verschlechterung, Untergang und nicht gezogenen Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden.

7. Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gelten die Bestimmungen in Abschnitt XII.

8. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit der gelieferten Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will), richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9. Wir sind – neben den gesetzlichen Verweigerungsgründen – zur Verweigerung der Nacherfüllung auch dann und solange berechtigt, wie uns der Kunde nicht auf unsere Aufforderung hin die beanstandete Ware zugesandt hat; ein Rücktrittsrecht oder Minderungsrecht steht dem Kunden wegen einer solchen Verweigerung nicht zu. Mängelrechte stehen dem Kunden nicht zu, wenn ohne unsere Zustimmung Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorgenommen wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Änderungen verursacht wurde.

10. Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Kunde – unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 Handelsgesetzbuch – zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 478, 479 BGB) berechtigt, jedoch stehen dem Kunden etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe von Abschnitt XII zu.

11. Ein Mangel liegt nicht vor bei branchenüblichen Abweichungen der gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung. Ebenfalls nicht bei branchenüblichen Abweichungen für Waren, die als deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind.

12. Wenn unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen bzw. Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, dass der Kunde nachweisen kann, dass der Mangel hierauf nicht beruht.

XII. Haftungsbegrenzung / Schadensersatz / Aufwendungsersatz

1. Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen oder außervertraglichen Pflichtverletzung sowie bei einer mangelhaften Lieferung – unter Einschluss der mangelhaften Lieferung einer Gattungssache –, einer unerlaubten Handlung oder einer Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung – ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.

2. Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.

3. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Ziffer 2 bleibt unberührt.

4. Die in den vorstehenden Ziffern 1 bis 3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB (siehe Abschnitt XI Ziffer 8), im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

5. Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln verjähren gemäß Abschnitt XI. „Gewährleistung und Rügepflicht”. Andere Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Kunden, im Fall der deliktischen Haftung ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Fall einer Haftung für Vorsatz und in den in Ziffer 4 genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.

6. Ist der Kunde ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Sache, der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher und hat dies der Kunde vor der Bestellung angezeigt und haben wir daraufhin unsere ausdrückliche Einwilligung für eine solche Lieferung erteilt, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffanspruches des Kunden gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen.

7. Bei Lieferung von Software haften wir, unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen für den Verlust oder die Veränderung von Daten, die durch das Programm hervorgerufen worden sind, nur in dem Umfang, der auch dann unvermeidbar wäre, wenn der Kunde seiner Datensicherungspflicht in adäquaten Intervallen, mindestens jedoch täglich, nachgekommen wäre.

XIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

1. Falls gegen den Kunden Ansprüche wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder eines Urheberrechts erhoben werden, weil er unsere Lieferung/Leistung benutzt, verpflichten wir uns, dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kunde uns unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche unterrichtet und uns alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Maßnahmen vorbehalten bleiben.

Sollte unter diesen Voraussetzungen eine weitere Benutzung unserer Lieferung/Leistung zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nicht möglich sein, gilt als vereinbart, dass wir nach unserer Wahl entweder die Lieferung/Leistung zur Behebung des Rechtsmangels abwandeln oder ersetzen oder die Lieferung/Leistung zurücknehmen und den an uns entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter der Lieferung/Leistung berücksichtigenden Betrages erstatten.

2. Weitergehende Ansprüche wegen Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen stehen dem Kunden nicht zu, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verletzt sind und eine Verletzung sonstiger Vertragspflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte. Wir haben keine Verpflichtungen, falls Rechtsverletzungen dadurch hervorgerufen werden, dass unsere Lieferung/Leistung nicht in der von uns angebotenen Weise verwendet oder zusammen mit anderen als unseren Lieferungen/Leistungen eingesetzt wird.

XIV. Fertigung nach Anweisungen des Kunden

1. Bei Fertigung nach Kundenzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit der Ware und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Kundenanweisungen beruhen, keine Gewähr und Haftung.

2. Der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, gegen uns wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

3. Der Kunde übernimmt uns gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Anweisungen gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten uns gegenüber sind wir ohne rechtliche Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Kunden vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb von 8 Tagen durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zurückzieht. Der Kunde hat uns durch die Geltendmachung der Schutzrechte etwa entstandene Schäden zu ersetzen. Im Falle des Rücktritts sind die von uns bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Weitergehende Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

4. Die für die Durchführung des Auftrages von uns gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt, es sei denn, dass ausdrücklich anderes vereinbart worden ist.

XV. Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig oder wurde vereinbart.

XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Sitz in Duderstadt.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Kunden, für Klagen des Kunden ausschließlich unser Sitz. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt allein das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.